Verweise
in § 111 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 111 GOBT
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