Verweise
in § 108 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(1) Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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