Verweise
in § 105 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 2).
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 105 GOBT
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