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Verweise
in § 103 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.
Quelle: BMJ
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