Verweise
in § 103 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 103 GOBT
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