Verweise
in § 45g GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 45g GOBRat
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