Verweise
in § 45 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Sekretärin oder der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 45 GOBRat
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