GOBRat
Verweise
in § 37 GOBRat

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Geschäftsordnung des Bundesrates

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmenden der Sitzung eintragen.
Quelle: BMJ
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