Verweise
in § 24 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 24 GOBRat
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