Verweise
in § 132 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Quelle: Justizportal NRW
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