GO NRW
Verweise
in § 132 GO NRW

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Gemeindeordnung NRW

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Kommunalrecht

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten) nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
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