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Verweise
in § 29 GNotKG

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Gerichts- und Notarkostengesetz

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Recht der juristischen Berufe

Die Notarkosten schuldet, wer
1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Quelle: BMJ
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