GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
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Recht der juristischen Berufe
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
- den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2.
- die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3.
- für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 29 GNotKG
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