Verweise
in § 129 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Quelle: BMJ
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