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Verweise
in § 129 GNotKG

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Gerichts- und Notarkostengesetz

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Recht der juristischen Berufe

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Quelle: BMJ
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