Verweise
in § 122 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.
Quelle: BMJ
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