Verweise
in § 121 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
Quelle: BMJ
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