Verweise
in § 113 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
Quelle: BMJ
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