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Verweise
in § 113 GNotKG

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Gerichts- und Notarkostengesetz

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
Quelle: BMJ
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