GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz
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Recht der juristischen Berufe
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 114 GNotKG
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