GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
- vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
- 2.
- ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- eine Anmeldung zu einem Register und
- 4.
- eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 111 GNotKG
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