GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände
- 1.
- Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
- 2.
- ein Veräußerungsvertrag und
- a)
- Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
- b)
- Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
- c)
- ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
- 3.
- Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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