Verweise
in § 10 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Quelle: BMJ
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