GIGV IOP-Governance-Verordnung
GIGV
IOP-Governance-Verordnung
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Das Kompetenzzentrum legt seinen Vorschlag zur verbindlichen Festlegung einer Empfehlung nach § 11 einschließlich der Fristen zur Umsetzung der Empfehlung und des vorgesehenen Anwendungsbereichs der Empfehlung dem Bundesministerium für Gesundheit vor.
(2) Das Kompetenzzentrum bezieht die Stellungnahme des Expertengremiums in ihre Entscheidung, ob sie eine Empfehlung zur verbindlichen Festlegung vorschlägt, ein.
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Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 12 GIGV
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