Verweise
in Art. 142 GG
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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