GeschGehG Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Geschäftsgeheimnisschutz
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
- 1.
- Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
- 2.
- Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
- 3.
- dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
- 4.
- Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
- 5.
- Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: BMJ
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zu Geschäftsgeheimnisschutz
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