GeschGehG
Verweise
in § 7 GeschGehG

GeschGehG  
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz

Geschäftsgeheimnisschutz

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1.
Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
2.
Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3.
dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4.
Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
5.
Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: BMJ
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