GeschGehG
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Verweise
in § 6 GeschGehG

GeschGehG  

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Quelle: BMJ
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