GeschGehG
Verweise
in § 6 GeschGehG
GeschGehG
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.
Quelle: BMJ
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zu Geschäftsgeheimnisschutz
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