GenG Genossenschaftsgesetz
GenG
Genossenschaftsgesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: BMJ
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