GenG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 171 GenG

GenG  

Genossenschaftsgesetz

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 171 GenG
Keine Notizen vorhanden.