GBO
Verweise
in § 24 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
Quelle: BMJ
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