GBO
Verweise
in § 125 GBO

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Grundbuchordnung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Quelle: BMJ
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