FPfZG
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Verweise
in § 11 FPfZG

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Familienpflegezeitgesetz

Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Quelle: BMJ
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