FinDAG Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen
- 1.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 32 Absatz 4, § 37 Absatz 1 Satz 3 oder § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 10 Absatz 8 oder des § 38 Absatz 1 Satz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes,
- c)
- eine Prüfung, die aufgrund des § 44 Absatz 1 oder 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b Absatz 5 oder des § 44c Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes oder in Verbindung mit § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 des Kreditwesengesetzes oder des § 39 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,
- d)
- eine Durchsuchung, die aufgrund des § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b Absatz 5 oder des § 44c Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 oder des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 oder des § 39 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,
- 1a.
- durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung,
- 1b.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- eine aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 6 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 Absatz 9 oder Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- b)
- eine Durchsuchung nach § 5 Absatz 8 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 Absatz 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 1c.
- durch vor Ort im Auftrag der Europäischen Zentralbank nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/13 vorgenommene Prüfungshandlungen, soweit diese Kosten nicht durch die Europäische Zentralbank abgerechnet werden,
- 2.
- durch eine auf Grund des § 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5 oder § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- 3.
- aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 übermittelten Daten,
- 4.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2,
- b)
- eine aufgrund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit § 306 Absatz 2 oder des § 306a Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- c)
- eine Durchsuchung nach § 306 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 6 oder § 306a Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach § 22l oder § 22o des Kreditwesengesetzes,
- 7.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
- c)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- d)
- eine Prüfung, die aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,
- e)
- eine Durchsuchung, die aufgrund des § 14 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,
- 8.
- durch eine auf Grund des § 50 des Einlagensicherungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 7 Absatz 1 Satz 3, nach § 39 Absatz 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 13 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- c)
- eine Prüfung, die vorgenommen wurde aufgrund
- aa)
- des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- bb)
- des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- cc)
- des § 19 Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- d)
- eine Durchsuchung, die vorgenommen wurde aufgrund des § 19 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 oder nach § 8 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 11.
- durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62),
- 12.
- durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- 13.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,
- c)
- eine aufgrund des § 10 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 oder des
§ 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, - d)
- eine aufgrund des § 20 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 oder aufgrund des § 25 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung,
- e)
- eine aufgrund des § 10 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung,
(2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
(3) Für die Festsetzung der Kostenerstattung, die Verpflichtung zur Erstattung der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie die Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung gelten die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(4) Abweichend von § 4 des Bundesgebührengesetzes entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich bis zum 31. März des Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Abweichend von § 6 des Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung von Kosten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 auch derjenige verpflichtet, für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist.
(5) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Bundesanstalt von einem Kostenschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten auch bei solchen Maßnahmen verlangen, die nicht auf Antrag vorgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(6) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. In diesen Fällen bestimmen sich das Verlangen der Kostenerstattung, die Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung, die Fälligkeit der Kostenerstattung und die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
(8) Die zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 8 enthält, ist zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden.
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