FinDAG
Verweise
in § 10b FinDAG

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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.
Quelle: BMJ
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