FinDAG Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
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