FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
FHGöD NRW
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, §§ 103 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 104 Abs. 1 HG 2004 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Bildungsrecht
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