FHGöD NRW (außer Kraft) Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
FHGöD NRW (außer Kraft)
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, §§ 103 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 104 Abs. 1 HG 2004 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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