FHGöD NRW (außer Kraft)
Verweise
in § 27c FHGöD NRW (außer Kraft)
FHGöD NRW (außer Kraft)
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, §§ 103 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 104 Abs. 1 HG 2004 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bildungsrecht
Notizen
zu § 27c FHGöD NRW (außer Kraft)
Keine Notizen vorhanden.