FHGöD NRW
Verweise
in § 27c FHGöD NRW

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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

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Bildungsrecht

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, §§ 103 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 104 Abs. 1 HG 2004 entsprechend.
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