FHGöD NRW (außer Kraft) Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
FHGöD NRW (außer Kraft)
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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