FHGöD NRW
Verweise
in § 25 FHGöD NRW

FHGöD NRW  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen Studentenvertretungen gebildet werden; bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
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