FHGöD NRW (außer Kraft)
Verweise
in § 24a FHGöD NRW (außer Kraft)
FHGöD NRW (außer Kraft)
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG 2004 gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
Quelle: Justizportal NRW
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