FGO Finanzgerichtsordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme § 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 82 FGO
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