FGO Finanzgerichtsordnung
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Finanzgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
- 1.
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Richter,
- 3.
- Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
- 4.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 5.
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
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zu § 19 FGO
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