FGO Finanzgerichtsordnung
FGO
Finanzgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
- Geistliche und Religionsdiener,
- 2.
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- 3.
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
- 4.
- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5.
- Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
- 6.
- Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Quelle: BMJ
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