FeiertG NRW
Verweise
in § 4 FeiertG NRW
FeiertG NRW
Feiertagsgesetz NRW
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
1. Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
2. die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
c) zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.
Quelle: Justizportal NRW
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