FeiertG NRW
Verweise
in § 3 FeiertG NRW
FeiertG NRW
Feiertagsgesetz NRW
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.
Quelle: Justizportal NRW
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