FeiertG NRW
Verweise
in § 3 FeiertG NRW

FeiertG NRW  
Feiertagsgesetz NRW

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.
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