FeiertG NRW
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in § 13 FeiertG NRW

FeiertG NRW  

Feiertagsgesetz NRW

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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