FeiertG NRW
Verweise
in § 13 FeiertG NRW
FeiertG NRW
Feiertagsgesetz NRW
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Quelle: Justizportal NRW
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