FeiertG NRW Feiertagsgesetz NRW
FeiertG NRW
Feiertagsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 eingeschränkt.
Quelle: Justizportal NRW
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