FamGKG
Verweise
in § 3 FamGKG

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Quelle: BMJ
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