FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
- während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
- 2.
- das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
- 3.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Quelle: BMJ
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