FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
- 1.
- nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
- 1.
- nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Quelle: BMJ
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