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Verweise
in § 27 eWpG

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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.
Quelle: BMJ
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