Verweise
in § 40 EWPBG
EWPBG
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2.
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