EUZBLG
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Verweise
in § 13 EUZBLG

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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.
Quelle: BMJ
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