Verweise
in § 12 EUZBLG
EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG
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