EUZBLG
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in § 12 EUZBLG

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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG

Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Quelle: BMJ
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