EUV Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
EUV
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
Öffentliches Recht
Europarecht
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 54 EUV
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